Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, künstliche Intelligenz (KI) einen Song für Sie schreiben zu lassen? Vielleicht aus Neugier, um zu experimentieren oder um zu verstehen, wie eine Maschine menschliche Arbeit und Kreativität nachahmen kann. Doch nach Erhalt des Ergebnisses stellt sich fast wie von selbst die Frage: Wem gehören die Rechte? Demjenigen, der die Maschine steuert, der KI oder niemandem? Diese Frage wird immer häufiger gestellt, da generative KI-Tools (die Texte, Lieder, Bilder, Musik und vieles mehr erstellen können) mittlerweile zum Alltag gehören. Hinter dieser Frage verbirgt sich jedoch ein Rechtsgebiet, das nach wie vor schwer zu durchschauen ist.

Generative KI funktioniert durch die Verarbeitung riesiger Datenmengen und lernt, Muster und Zusammenhänge zu erkennen. Darauf aufbauend erzeugt sie neue Inhalte, die originell erscheinen. Doch kann dies urheberrechtlich als „Werk“ gelten? Und wenn ja, wer sollte als Urheber anerkannt werden?

Im traditionellen Recht ist ein Autor jemand, der durch einen längeren kreativen Prozess seine Individualität in ein Werk einfließen lässt. Es ist der Mensch, der seine Menschlichkeit auswählt, kombiniert und in das Werk einfließen lässt, und genau diese intime und persönliche Komponente der Person schützt das Recht. In den Vereinigten Staaten spricht das Urheberrechtsgesetz von 1976 von „Werken der Urheberschaft“ und bezieht sich damit eindeutig auf Werke, die menschlicher Kreativität entspringen. In Europa hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass ein Werk geschützt ist, wenn es unmittelbar den „Abdruck der Persönlichkeit“ seines Urhebers widerspiegelt. Sowohl im amerikanischen als auch im europäischen Kontext gilt die zentrale Rolle des Menschen im kreativen Prozess als wesentliche Voraussetzung.

Was geschieht aber, wenn Inhalte von einem Algorithmus generiert werden? Die Antwort variiert je nach Rechtsordnung. In den Vereinigten Staaten hat das US-amerikanische Urheberrechtsamt klar festgelegt, dass vollständig von KI erstellte Werke nicht urheberrechtlich geschützt werden können, da der notwendige menschliche Beitrag fehlt. Greift ein Mensch jedoch kreativ ein – etwa durch Modifizierung, Auswahl oder Neuanordnung des Inhalts –, kann dieser Teil des Werkes urheberrechtlich geschützt sein. Diese Position wurde jedoch im Bericht „Urheberrecht und Künstliche Intelligenz“, der im Januar 2025 veröffentlicht wurde, revidiert. Darin wird die Eingabeaufforderung als zwar nützliches, aber unzureichendes Instrument zur Bestimmung der Urheberschaft erläutert und definiert.

In Europa gestaltet sich die Lage dynamischer; es gibt noch keine eindeutige Gesetzgebung zum Schutz von KI-Systemen, und der Schutz hängt oft vom Grad des menschlichen Eingriffs in die jeweilige Arbeit ab. Die Studie „Generative KI und Urheberrecht – Training, Erstellung, Regulierung“, erstellt vom Europäischen Parlament und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), verdeutlicht, dass die aktuelle Gesetzgebung den rasanten technologischen Entwicklungen nicht ausreichend gerecht wird. Das Fehlen klarer Regeln führt zu zunehmender Unsicherheit, insbesondere wenn KI-Systeme mit Datensätzen trainiert werden, die urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung enthalten, wie es bei vielen Bild- und Musikgeneratoren der Fall ist.

Ein Paradebeispiel ist der Comic „Zarya of the Dawn“, der in den USA mit der Software Midjourney illustriert wurde. Das US- amerikanische Urheberrechtsamt erkannte den Schutz lediglich für die vom Autor verfassten Texte an, nicht aber für die KI-generierten Bilder. Dieser Fall hat die Debatte um die Unterscheidung zwischen menschlicher Schöpfung und automatisierter Produktion neu entfacht. Data-Mining rückt dabei immer stärker in den Fokus; generative KIs werden häufig mit Material aus dem Internet trainiert, oft mit urheberrechtlich geschützten Werken.

Die Studie des EUIPO erläutert, wie Text- und Data-Mining, das in bestimmten Fällen wie Forschung oder Innovation zulässig ist, mit den Urheberrechten kollidieren kann, wenn es ohne entsprechende Lizenzen durchgeführt wird! Das Problem betrifft nicht nur geistiges Eigentum, sondern auch die Transparenz von Trainingsmodellen und die Rückverfolgbarkeit von Quellen.

Unterdessen arbeiten die Behörden in mehreren Ländern weiterhin an der Anpassung der Gesetzgebung. In den Vereinigten Staaten hat das Copyright Office neue Methoden und Kriterien für die Registrierung von Werken mit KI-generierten Elementen vorgeschlagen. Autoren müssen demnach angeben, welche Teile von Menschen und welche von Algorithmen erstellt wurden. In Europa erwägen das EUIPO und die Kommission die Einführung von Transparenzanforderungen für generierte Inhalte, während das Europäische Parlament über kollektive Lizenzmodelle zur Verwaltung der Nutzung von Trainingsdaten diskutiert.

Die Folgen dieser Entscheidungen erstrecken sich auf alle kreativen Sektoren: Musik, digitale Kunst, Literatur usw.

In jedem dieser Fälle geht es nicht nur um die Frage, wer der Autor ist, sondern auch darum, welchen Wert einem kreativen Akt ohne menschliche Absicht tatsächlich zugeschrieben werden kann.

Die derzeit unter Rechtswissenschaftlern am weitesten verbreitete Auffassung ist, dass künstliche Intelligenz keine juristische Person ist und daher kein Urheberrecht besitzen kann. Der Mensch steht weiterhin im Mittelpunkt der Debatte, doch seine Rolle wandelt sich zunehmend: vom direkten Schöpfer zum Kurator, Selektor oder Interpret maschinell generierter Werke. Die Grenze zwischen Inspiration und Substitution bleibt jedoch fließend.

Die eigentliche Herausforderung ist nicht rechtlicher, sondern kultureller Natur. Wenn das Urheberrecht zum Schutz individueller Meinungsäußerung geschaffen wurde, muss es sich nun mit einer Form der Kreativität auseinandersetzen, die auf Milliarden bereits existierender Werke aufbaut. Es geht nicht mehr nur darum, wem das Ergebnis gehört, sondern auch darum, was es in einem Zeitalter, in dem selbst Maschinen dazu lernen, wirklich bedeutet, zu „schaffen“.

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